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Fassung Mai 2020

Gütezeichensatzung der Gütegemeinschaft Optometrische Leistungen e. V.

Gewährleistungsmarkensatzung im Sinne des Artikels 84 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001bzw. § 106d MarkenG)

 1 Name und Sitz des Vereins
1.1 Der Verein ist eine Gütegemeinschaft im Sinne der Grundsätze für Gütezeichen von RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., 53229 Bonn, in der jeweils gültigen Fassung und führt den Namen Gütegemeinschaft Optometrische Leistungen e. V. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen.
1.2 Sitz der Gütegemeinschaft ist Alexanderstraße 25a, 40210 Düsseldorf.

2 Erklärung zu Art. 83 (2) der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001
2.1 Der Verein hat den Zweck,
2.2 die Güte von optometrischen Leistungen zu sichern.
2.3 In diesem Rahmen werden Leistungen, deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen optometrische Leistungen gekennzeichnet.
2.4 Der Verein führt keine gewerbliche Tätigkeit aus, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung besteht, umfasst.

3 Wiedergabe der Gewährleistungsmarke
siehe Foto/Logo

4 Waren oder Dienstleistungen der Gewährleistungsmarke
Die Gewährleistungsmarke ist angemeldet für optometrische Leistungen.

5 Merkmale der Waren/Dienstleistungen, die mit der Gewährleistungsmarke bescheinigt werden sollen Optometrische Leistungen mit Gütebestimmungen an:
• Optometrische Untersuchungsverfahren
• Bedarfsanalyse und Anamnese
• Bestimmung der Sehschärfe
• Eingangsteste
• Untersuchung des vorderen Augenabschnitts
• Untersuchung des hinteren Augenabschnitts
• Refraktionsbestimmung
• weiterführende Untersuchungen
• Ergebnisbesprechung und Empfehlung
• Qualifikationen, Ausstattung, Hygiene, Messlinsen und Weiterbildung

6 Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke einschließlich Sanktionen
6.1 Die Gewährleistungsmarke darf nur benutzt werden, wenn der Güteausschuss der Gütegemeinschaft die Voraussetzungen entsprechend der Vereinssatzung, den Güte- und Prüfbestimmungen sowie den Durchführungsbestimmungen geprüft und das Gütezeichen verliehen hat. Der Vorstand der Gütegemeinschaft muss die Verleihung beurkunden.
6.2 Gütezeichenbenutzer dürfen die Gewährleistungsmarke nur für gütegesicherte Leistungen benutzen.
6.3 Die als Anlage 1 beigefügte Gütesicherung Optometrische Leistungen, RAL-GZ 117 umfasst die Güte- und Prüfbestimmungen für Optometrische Leistungen und die Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens Optometrische Leistungen und ist Bestandteil der vorliegenden Markensatzung und Grundlage für die Benutzung der Gewährleistungsmarke und die Überprüfung dieser Benutzung durch die Gütegemeinschaft.
6.4 Die Gütesicherung Optometrische Leistungen gemäß Anlage 1 ist auf der Webseite der Gütegemeinschaft Optometrische Leistungen e. V. abrufbar Link www.optometrist.de.
6.5 Die Gütezeichenbenutzer sind verpflichtet, diese Markensatzung, die Vereinssatzung, die Güte- und Prüfbestimmungen und die Durchführungsbestimmungen einzuhalten und der Gütegemeinschaft mitzuteilen, wenn ihnen bekannt wird, dass das Gütezeichen missbräuchlich benutzt wird.
6.6 Die Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Güte- und Prüfbestimmungen sind in Abschnitt 5 der Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens Optometrische Leistungen (Anlage 1) niedergelegt. Sie umfassen insbesondere zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Eigenüberwachung, Vermehrung der Fremdüberwachung, Verwarnung, befristeter oder dauernder Gütezeichenentzug, Verhängung von Vertragsstrafen bis zu einer Höhe von € 10.000,–.

7 Zur Benutzung der Gewährleistungsmarke befugte Personen
Das Gütezeichen Optometrische Leistungen darf jeder Betrieb benutzen, der Leistungen gemäß den Güte- und Prüfbestimmungen der Gütegemeinschaft (Anlage 1) erbringt und dem das Gütezeichen verliehen worden ist.

8 Überprüfung der gewährleisteten Eigenschaften und Überwachung der Benutzung der Marke durch die Gütegemeinschaft
8.1 Die Gütegemeinschaft ist verpflichtet,
8.1.1 die Gütezeichenbenutzer dahingehend zu überwachen, dass sie diese Markensatzung, die Vereinssatzung, die Güte- und Prüfbestimmungen, und die Durchführungsbestimmungen einhalten,
8.1.2 dagegen vorzugehen, wenn der Gebrauch des Gütezeichens gestört oder beeinträchtigt wird, und
8.1.3 einzuschreiten, wenn das Gütezeichen missbräuchlich benutzt wird.
8.2 Im Einzelnen gliedert sich die Überwachung in:
8.2.1 Erstprüfung,
8.2.2 Eigenüberwachung,
8.2.3 Fremdüberwachung,
8.2.4 Wiederholungsprüfung,
8.2.5 die in Abschnitt 8 der Güte- und Prüfbestimmungen (Anlage 1) näher präzisiert sind.

9 Änderungen
Änderungen dieser Gütezeichensatzung, auch redaktioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RAL. Sie werden vom Vorstand der Gütegemeinschaft bekannt gemacht, der auch ihr Inkrafttreten in angemessener Frist bestimmt.