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Wer darf sich Optometrist nennen?

Der Augenoptiker ist der Fachmann für das gute Sehen, doch die Anforderungen an sein Know-how und die Bedürfnisse der Menschen entwickeln sich weiter; die älter werdende Bevölkerung kommt zudem mit anderen Sehproblemen und Fragen. Nicht zuletzt deswegen erlangt die Optometrie eine immer größere Bedeutung und nehmen die Optometristen eine immer wichtigere Rolle in der qualitativ hervorragenden Seh-Versorgung in Deutschland ein.

Dennoch ist die Optometrie heute noch in der Öffentlichkeit verhältnismäßig unbekannt, zumal viele Optometristen ihre Dienstleistungen in einem Augenoptikgeschäft anbieten. Die Berufsbezeichnung „Optometrist“ ist zudem nicht gesetzlich geschützt. Im Prinzip kann sich also erst einmal jeder Optometrist nennen, hierfür muss er nicht einmal die Gesellenprüfung im Augenoptiker-Handwerk bestanden haben, ähnlich ist das beispielsweise bei Gutachtern oder Journalisten. Schon in den 1990er Jahren hat sich das Oberlandesgericht Stuttgart mit der Frage beschäftigt, wer berechtigt sei, sich im geschäftlichen Verkehr Optometrist nennen zu dürfen.

„Wo Optometrist drauf steht, muss auch Optometrist drin sein!“

Die gute Nachricht aber für den Verbraucher ist, dass es nach Paragraph 5 (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, UWG) unzulässig ist, über wesentliche Merkmale seiner Dienstleistungen, seiner Person oder seines Unternehmens zu täuschen. Dies bedeutet nichts anderes als: „Wo Optometrist drauf steht, muss auch Optometrist drin sein!“ Die Stuttgarter Richter entschieden schon damals, dass nur derjenige sich Optometrist nennen dürfe, der nachweislich über optometrische Kompetenzen verfügt, die deutlich über denen eines Augenoptikermeisters oder eines staatlich geprüften Augenoptikers liegen. An dieser Stelle sei noch einmal an den Zweck der Gütegemeinschaft Optometrische Leistungen erinnert: Der Verein hat den Zweck, die Güte von optometrischen Leistungen zu sichern und Leistungen, deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen der Gütegemeinschaft zu kennzeichnen. Kurz gesagt, das Gütezeichen gibt dem Verbraucher Sicherheit.

Natürlich dürfen sich aber alle Augenoptiker als Optometristen bezeichnen, die über einen staatlich anerkannten Abschluss in Optometrie verfügen. Dies sind zunächst die Optometristen anglo-amerikanischer Prägung und die Fachhochschulabsolventen (Diplom-Ingenieur/Bachelor bzw. Master of Science Fachrichtung Augenoptik/Optometrie). Und das sind auch die Augenoptiker, die den Abschluss Optometrist HWK absolviert haben, da dieser ebenfalls von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, einer Handwerkskammer, verliehen wird.

Werthaltigkeit der Weiterbildung prüfen

Aber auch Augenoptiker mit anderen, nicht staatlichen Weiterbildungsnachweisen können sich, ohne gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen, Optometrist nennen. Allerdings ist dann im Einzelfall die Werthaltigkeit der jeweiligen Weiterbildung zu prüfen. Wie zum Beispiel bei der Prüfung zum Optometrist ZVA (Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen): Hierbei werden dieselben optometrischen Kompetenzen wie in der Kammerprüfung zum Optometristen abgefragt. Und da es nach der Rechtsprechung auf Kompetenzen ankommt, ist auch der Augenoptikermeister nach bestandener Verbandsprüfung berechtigt, sich Optometrist zu nennen. Auch hier schafft das RAL Gütezeichen Optometrische Leistungen Transparenz.